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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: 11 WF 183/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 621 Nr. 3 | |
ZPO § 621 Ziffer 3 | |
ZPO § 620 c | |
ZPO § 621 g | |
BGB § 1632 Abs. 4 |
Der Antrag, das Verbleiben eines Kindes in der Familienpflege anzuordnen, beinhaltet eine Familiensache gem. § 621 Nr. 3 ZPO.
2.)
Gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleiben soll, ist kein Rechtsmittel gegeben.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 183/04 OLG Hamm
in der Familiensache
betreffend die Verbleibensanordnung des Kindes C K gem. § 1632 Abs. 4 BGB:
Tenor:
Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt Bottrop vom 12.07.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 29.06.2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 500,- €.
Gründe:
Mit ihrem Antrag, das Verbleiben von C in ihrer Familienpflege anzuordnen, kommen die Beteiligten zu 1) dem absehbaren Antrag des Vormunds auf Herausgabe von C zuvor. Es handelt sich daher um eine Familiensache gemäß § 621 Ziffer 3 ZPO. Diese Vorschrift betrifft über den Wortlaut hinaus auch Verfahren auf Herausgabe eines Kindes, für das eine Vormundschaft besteht (Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 621 ZPO, Rdnr. 38).
Einstweilige Anordnungen in Verfahren nach § 621 Ziffer 3 ZPO richten sich nach § 621 g ZPO, der auf § 620 c ZPO verweist. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über einstweilige Anordnungen begrenzt, weil die zügige Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel verzögert werden soll, wenn keine Veränderung des bestehenden Zustands erfolgt. Eine einstweilige Anordnung in Herausgabeverfahren ist deshalb nur anfechtbar, wenn die Herausgabe des Kindes angeordnet, nicht aber, wenn eine vorläufige Herausgabe abgelehnt wird (Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 621 g, Rdnr. 5).
Da mit der Anordnung, dass C einstweilen bei den Pflegeeltern verbleiben soll, zugleich das Recht des Vormunds verneint wird, im Wege einstweiliger Anordnung die Herausgabe des Kindes zu verlangen, gibt es kein Rechtsmittel gegen die getroffene Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Hamm, den 23. Juli 2004
Ende der Entscheidung
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